AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
RM Asphalt GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand: 01.07.2020
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vollmacht
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, so gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für Mehraufwendungen oder Folgekosten zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
3. Preise
3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Mengenmehrungen oder -minderungen erfolgt eine Preisanpassung gemäß den vereinbarten Einheitspreisen.
3.2 Nach Vertragsschluss sind wir für unsere Lieferungen und Leistungen zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die für uns unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Für Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise beinhalten, gilt der am Tage der Lieferung/Leistung gültige Listenpreis.
3.3 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (ohne Transport- und Nebenkosten). Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.
3.4 Werden Preise für Lieferungen frei Bestimmungsort vereinbart, gelten diese unter der Voraussetzung voller Ausnutzung der Ladekapazitäten und zügiger Entladung (max. 30 min.). Bei Nichtauslastung der Ladekapazitäten und/oder Überschreitung zügiger Entladezeiten (max. 30 min.) trägt der Käufer die zusätzlichen Fracht- und/oder Stillstandskosten. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten.
3.5 Für die Anlieferung durch LKW ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 40 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3.6 Zuschläge für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich einer Preisabsprache vereinbart und bleiben vorbehalten.
4. Gewichtsermittlung
4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmass ermittelte Gewicht.
4.2 Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.
4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- und Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware müssen sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor der Entladung gerügt werden. Verspätete Rügen sind unbeachtlich.
5. Lieferung/Entladung
5.1 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. Kosten für Krangestellung oder Baggerentladung) sind vom Kunden zu tragen
5.2 Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
6. Zahlung
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgedruckten Frist bezahlt. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.
6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen oder sonstiger entstandener Gebühren.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wurde und keine Rückbelastung durch die einlösende Bank erfolgt ist.
6.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – also insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2 Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; wobei unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt ist.
7.3 Der Kunde kann uns im Falle des Verzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.2. und 7.3., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
7.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.2, Satz 3; Ziffer 7.3 sowie Ziffer 7.4 dieses Abschnitts.
7.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.7 Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 7.8 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
8. Gefahrübergang
Die Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Im Zweifel ist das auf dem Lieferschein vermerkte Übergabedatum ausschlaggebend. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Mängelansprüche
9.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes erfolgt nach den Allgemeinen Technischen Regelwerken – und soweit solche bestehen – Zusätzlichen Technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt soweit sie in den Zusätzlichen Technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte um die in den Technischen Regelwerken enthaltenen Toleranzen abweichen dürfen.
9.2 In Abweichung von der gesetzlichen Frist für Mängelansprüche leisten wir längstens für einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Mängeln ist und die eventuell vereinbarte Beschaffenheit hat, soweit sich nicht zwingend aus dem Gesetz (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein längerer Zeitraum ergibt, oder wir eine Garantie übernommen haben. Die Frist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziffer 7.).
9.3 Der Kunde hat Mängel nach deren Feststellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) voraus. Die Probeentnahme ist uns frühzeitig anzuzeigen und findet, soweit dies von uns erwünscht ist, in Gegenwart unseres Beauftragten statt. Nach Erstellung ist uns das Probeentnahmeprotokoll in Abschrift auszuhändigen.
9.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Mängelansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich zu dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelansprüche für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Mängelansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
10. Haftung
10.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
10.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Umfassender Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
11.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
11.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
11.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstücke seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
11.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offen zu legen.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden – soweit sie sich in seinem Besitz befinden – auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er ist außerdem verpflichtet, den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
11.7 Bei Lieferungen zu Bauvorhaben, bei welchen im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 % so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.
12. Konzern-Verrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.
13. Annahme von Verfüllmassen/Ausbauasphalt
13.1 Für die Annahme von Verfüllmassen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Annahme von Verfüllmassen und die jeweiligen Annahmebedingungen für den betreffenden Standort. Diese liegen auch an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.
13.2 Für die Annahme von pechfreiem Ausbauasphalt im Rahmen des Betriebs einer Asphaltmischanlage gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusätzlichen technischen Annahmebedingungen für pechfreie Ausbauasphalte EAK 170302 und die jeweiligen Annahmebedingungen für den betreffenden Standort. Diese liegen auch an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggfs. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden.
14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
RM Asphalt GmbH & Co. KG
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 11/2015
1. Vertragsinhalt und Geltungsbereich
(1) Für einen Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos entgegennimmt.
(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Preise
(1) Die im Auftragsschreiben ausgewiesenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich der Verpackung, Montage und sonstige Spesen ein.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
(3) Bei Abrufaufträgen ist die Angabe der Gesamtmenge geschätzt und unverbindlich. Ihr Über- oder Unterschreiten berechtigt nicht zu Änderungen der Einzelpreise.
3. Lieferzeit
(1) Bei den im Auftragsschreiben oder im Abruf angegebenen Lieferterminen handelt es sich um verbindliche Fixtermine. Mit Überschreiten der Frist kommt der Lieferant ohne jede Mahnung in Verzug.
(2) Der Lieferant hat dem Besteller für den durch den Verzug entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Der Besteller ist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Vertragswertes zu verlangen, sofern nicht der Lieferant nachweist, dass der Schaden des Bestellers niedriger ist oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Verlangt der Besteller Schadensersatz, der 10 % des Vertragswertes übersteigt, hat er den Schaden nachzuweisen.
(3) Bei Terminverzug kann der Besteller nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Lieferanten noch nicht erbrachte Leistung selbst durchführen oder durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten durchführen lassen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Besteller unter Angabe der Gründe und des neuen möglichen Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Lieferung
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die in dem Auftragsschreiben des Bestellers genannte Empfangsstelle.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, der auftraggebenden Stelle und der Empfangsstelle unter Angabe von Geschäftszeichen, Nummer und Datum des Auftragsschreibens je eine Versandanzeige mit gesonderter Post zuzusenden. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Für diese Verzögerungen hat der Besteller nicht einzutreten, hieraus folgende Kosten trägt der Lieferant.
(3) Vom Besteller abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der sonstigen ordnungsgemäßen Erfüllung.
(4) Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen genau einzuhalten, jedoch ist bei Massengütern eine Mehrlieferung bis zu 3 % der in Auftrag gegebenen Mengen zulässig. Eine solche Mehrlieferung wird gemäß der vereinbarten Einheitspreise vergütet. Der Lieferant ist verpflichtet, die das zulässige Maß von 3% der im Auftrag angegebenen Menge übersteigende Mehrlieferung (vgl. Satz 1) auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und dem Besteller den aus der Überlieferung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Besteller dies verlangt.
5. Gewährleistung, Mängelrügen
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie sonstigen Regelwerke und Bestimmungen der Fachverbände beachtet wurden.
(2) Entspricht die gelieferte Ware nicht dem Auftrag sowie der vereinbarten Beschaffenheit oder weist sie Mängel auf, hat der Lieferant unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf Verlangen des Bestellers den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und unentgeltlich unter Übernahme aller Nebenkosten und Folgekosten herzustellen. Eine Nachbesserung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als dem Besteller die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Ansonsten hat der Lieferant die nichtvertragsgerechten Teile unter Übernahme aller Kosten – einschließlich Nebenkosten und Folgekosten durch einwandfreie Teile zu ersetzen.
(3) In dringenden Fällen ist der Besteller nach schriftlicher Unterrichtung des Lieferanten auch berechtigt, die Ware in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen, durch Dritte versetzen zu lassen oder Ersatzkäufe zu tätigen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten, Nebenkosten und Folgekosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Nebenkosten und Folgekosten sind sämtliche in Zusammenhang mit der Nachbesserung/Auswechslung entstehenden Kosten (insbesondere Kosten für Transport, Ein- und Ausbaukosten, Stillstandskosten, Schadensersatzansprüche Dritter).
(4) Offensichtliche Mängel oder ein anderer offensichtlicher vertragswidriger Zustand der gelieferten Ware können vom Besteller während eines Zeitraumes von fünf Tagen nach der Übernahme gerügt werden.
(5) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren zwei Jahre nach der Lieferung oder der Leistung. Sofern die gelieferte Ware zur Verwendung in einem Bauwerk bestimmt ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten fünf Jahre und 6 Monate nach der Lieferung oder der Leistung.
6. Zeichnungen und andere Unterlagen
(1) Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Muster und sonstige Unterlagen die dem Lieferanten überlassen sind, bleiben – auch geistiges – Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur hierfür zugänglich gemacht werden. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für seine Lieferungen oder Leistungen nicht berührt.
(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine Rechte Dritter in Deutschland verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von jeder Inanspruchnahme Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch die Benutzung oder den Weiterverkauf der gelieferten Ware oder durch die Nutzung der Leistung auf erstes schriftliches Anfordern des Bestellers freizustellen.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen erfolgen, sofern nichts anders vereinbart ist, per Scheck oder Überweisung jeweils 21 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder Teilrechnung mit 3 % Skonto oder ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zahlungen erfolgen in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder der Leistung nach Wareneingang.
(2) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz des Bestellers.
(3) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie, entsprechend den Vorgaben in der Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer und die Empfangsstelle enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(4) Der Besteller ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig mit allen Forderungen gleichgültig welcher Art gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen den Besteller und den mit diesem im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, mit Ausnahme solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aufzurechnen. Eine Liste der mit dem Besteller i.S.d. Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen kann vom Lieferanten jederzeit beim Besteller angefordert werden.
(5) Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Besteller anerkannt sind.
(6) Ansprüche und Rechte aus der Bestellung kann der Lieferant ohne Zustimmung des Bestellers weder abtreten noch verpfänden noch in anderer Weise belasten.
8. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden/-fehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
9. Beistellung, Eigentumsvorbehalt
{1} Sofern der Besteller Teile beim Lieferanten beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor.
(2) Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen.
(3) Wird die dem Besteller gehörende Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen derart verbunden, dass die Gegenstände nicht mehr selbständig voneinander getrennt werden können, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Sprendlingen oder der Sitz des Bestellers.
(2) Sofern sich aus dem Auftragsschreiben nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers gleichzeitig der Erfüllungsort.
11. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. In diesem Fall ist die betreffende Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der Bestimmung, den die Parteien bei Vertragsabschluss gewollt haben, möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.